Projektbeauftragung und AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Gegenstand und Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der GMK Markenberatung GmbH & Co. KG (GMK).

1.2  Der Gegenstand der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag (Auftrag) und diesen AGB.

1.3  Angebote von GMK sind grundsätzlich freibleibend. Ein verbindliches Angebot von GMK ist für die Dauer von 30 Tagen ab Angebotsdatum bindend, soweit nicht abweichend von GMK angegeben.

1.4  Ein Vertrag kommt bei freibleibenden Angeboten mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch GMK, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung durch GMK zustande. Bei verbindlichen Angeboten kommt der Auftrag mit Zugang des durch den Auftraggeber innerhalb der Bindefrist gegengezeichneten Angebots bei GMK zustande.

1.5  Die Leistungen von GMK unterliegen ausschließlich diesen AGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich von GMK bestätigt wurde. Sie gelten insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen von Angebotsaufforderungen, Bestellungen, bei der Entgegennahme, Abnahme oder Zahlung von Leistungen in Bezug genommen werden und GMK dem nicht widerspricht.

1.6  Anlagen zum jeweiligen Auftrag sind wesentlicher Bestandteil des Auftrags.

2 Leistungsumfang und Leistungserbringung

2.1  Sämtliche Leistungen werden von GMK gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots erbracht.

2.2  GMK erbringt ihre Leistungen als Dienstleistung, sofern nicht eine Werkleistung ausdrücklich vereinbart ist. Insbesondere Kreativleistungen und Gestaltungsarbeiten werden als Dienstleistung erbracht.

2.3  Bei Kreativ- und Beratungsleistungen, die als Dienstleistung erbracht werden, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Korrekturschleife zur Umsetzung von Detailänderung oder zur Bearbeitung von Details zu verlangen; diese sind im vereinbarten Leistungsumfang bereits inkludiert, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

2.4  GMK erbringt ihre Leistungen grundsätzlich eigenverantwortlich und selbstständig. Führen dienstvertragliche Weisungen des Auftraggebers zu Mehraufwand oder Verzögerungen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. GMK wird auf Mehraufwand oder Verzögerungen aufgrund von Weisungen des Auftraggebers zeitnah hinweisen und auf Verlangen des Auftraggebers ein Nachtragsangebot erstellen. Bis zur Annahme des Nachtragsangebots erbringt GMK die Leistungen gemäß dem gültigen Auftrag, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen.

2.5  GMK ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Sofern GMK auf Verlangen des Auftraggebers (Teil-) Leistungen durch vom Auftraggeber bestimmte Dritte erbringen lässt, haftet GMK nicht für die Auswahl des Dritten oder dessen ordnungsgemäße Leistungserbringung.

2.6  Bei Übernahme der Produktionsüberwachung oder Steuerung Dritter auf Verlangen des Auftraggebers ist GMK berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

2.7  GMK schuldet im Rahmen der Tätigkeit keine Rechtsberatung. Insbesondere übernimmt GMK nicht die rechtliche Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit und/oder der Verfügbarkeit, Eintragungsfähig oder freien Nutzbarkeit von Marken, Designs oder sonstigen textlichen oder bildlichen Gestaltungen bzw. entsprechender gewerblicher Schutzrechte. GMK übernimmt nicht die Registrierung von gewerblichen Schutzrechten. Auf Wunsch des Auftraggebers empfiehlt GMK einen Rechtsberater, mit dem der Auftraggeber zum Zwecke der rechtlichen Prüfung eine gesonderte Mandats- und Vergütungsvereinbarung abschließen kann. GMK haftet nicht für eine entsprechende Empfehlung oder die ordnungsgemäße Berufsausübung des Dritten.

2.8  GMK wird den Auftraggeber über ihr bekannte rechtliche Hindernisse oder Drittrechte in Bezug auf die vertraglich vorausgesetzte Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse hinweisen.

3 Pflichten des Auftraggebers

3.1  Der Auftraggeber wird GMK rechtzeitig alle notwendigen Informationen für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird ferner alle vereinbarten oder notwendigen Entscheidungen (z.B. Auswahl oder Freigabe von Entwürfen, Konzepten, vorgesehenen Leistungsvarianten oder sonstigen Arbeiten) rechtzeitig treffen und GMK unverzüglich mitteilen.

3.2  Der Auftraggeber wird GMK den Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Systemen, Anwendungen, Diensten und Inhalten ermöglichen, für deren Bereitstellung der Auftraggeber verantwortlich ist. Der Auftraggeber stellt dabei sicher, dass die Nutzung der vom Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag bereit zu stellenden Ressourcen durch hinreichende Lizenzen, Gestattungen oder Nutzungsrechte gedeckt ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten für von ihm bereit zu stellende Ressourcen.

3.3  Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, geht ein hierdurch verursachter Mehraufwand und Verzögerungen zu seinen Lasten. Der Vergütungsanspruch von GMK bleibt unberührt.

3.4  Soweit der Auftraggeber GMK Zugang zu Daten des Auftraggebers gewährt, stellt der Auftraggeber sicher, dass die Daten bei der Nutzung durch GMK angemessen gegen Verlust oder Beschädigung gesichert sind. Die Datensicherung durch den Auftraggeber soll dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der jeweiligen Verarbeitungsrisiken und der Bedeutung der Daten entsprechen.

3.5  Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber selbst dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung oder Verwendung von vertragsgemäß erbrachten Leistungen oder Arbeitsergebnissen (z.B. Naming, Corporate Design etc.) zu prüfen oder prüfen zu lassen und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Im Fall vertrags- und/oder weisungsgemäßer Leistungserbringung stellt der Auftraggeber GMK von Ansprüchen Dritter frei.

3.6  Der Auftraggeber ist für die Leistung von gesetzlich vorgesehenen Zahlungen an Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialkassen oder vergleichbare Einrichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Leistungen selbst verantwortlich.

4 Abnahme von Werkleistungen

4.1  GMK stellt dem Auftraggeber das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abnahme bereit.

4.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme zu erklären, sofern die bereit gestellte Werkleistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Abnahme ist   unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer (1) Woche nach Bereitstellung zur Abnahme zu erklären. Auf Verlangen ist die Abnahme durch den Auftraggeber in Textform oder schriftlich zu bestätigen. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Nutzbarkeit oder die Funktionsfähigkeit der erbrachten Werkleistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

4.3  Hat der Auftraggeber die Abnahme nicht spätestens innerhalb einer (1) Woche ab Bereitstellung unter Angabe mindestens eines (1) erheblichen Mangels verweigert, gilt die Werkleistung mit Ablauf der Frist als abgenommen.

4.4  Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Werkleistungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzt.

4.5  Der jeweilige Auftrag kann Teilabnahmen vorsehen.

5 Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen

5.1  Die von GMK angebotenen Preise sind Netto-Preise, zahlbar in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2  Soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart, werden Leistungen nach Zeitaufwand auf Grundlage der vereinbarten Sätze vergütet. Sind bestimmte Sätze nicht vereinbart, gelten die üblichen Sätze von GMK.

5.3  Auslagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anfertigung von Modellen, Fotos, Highend-Renderings, Video-Produktion, Post-Production, aufwendige Workshop-Materialien, Satz und Druck, Versand etc., die vom Auftraggeber beauftragt wurden, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.4  Soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart, werden Vergütungen und Kostenerstattungen monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat in Rechnung gestellt. Sofern Auslagen 10% der vereinbarten Auftragssumme überschreiten, kann GMK eine Vorauszahlung hierfür verlangen.

5.5  Zahlungen des Auftraggebers sind ohne Abzug innerhalb von zwei (2) Wochen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto von GMK zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ihr Eingang bei GMK.

5.6  Gegen Ansprüche von GMK kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Auftrag zu.

5.7  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einwendungen gegen Rechnungen schriftlich innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber GMK geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

5.8  Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung bleiben sämtliche Nutzungsrechte an den von GMK erbrachten Leistungen und erstellen Arbeitsergebnissen vorbehalten.

5.9  Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist GMK berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nach Ankündigung in Textform auszusetzen.

6 Preisanpassungen/zusätzlicher Aufwand/Sonderleistungen

6.1  Sollten sich während der Durchführung des Auftrags Änderungswünsche des Auftraggebers ergeben, so wird sich GMK über den damit eventuell verbundenen Mehraufwand mit dem Auftraggeber schriftlich abstimmen und auf Verlangen des Auftraggebers ein Nachtragsangebot erstellen. Dasselbe gilt für Mehraufwand durch vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebungen.

6.2  Sofern der Auftraggeber bei Werkleistungen im Sinne des Ziffer 4 weitere Korrekturschleifen verlangt, sind solche weiteren Korrekturschleifen nach Zeitaufwand gemäß den vereinbarten Sätzen zu vergüten, sofern sie nicht der Mangelbeseitigung dienen.

6.3  Sonderleistungen wie beispielsweise Änderungen nach der Produktion, die nachträgliche Umarbeitung freigegebener finaler Daten, die Produktionsüberwachung u.Ä. sind nach Zeitaufwand gemäß den vereinbarten Sätzen zu vergüten.

7 Laufzeit, Kündigung

7.1  Der Auftrag beginnt an dem im jeweiligen Auftrag bestimmten Datum und endet automatisch mit vollständiger Leistungserbringung oder dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

7.2  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Sofern im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten einer Partei Abhilfe möglich ist, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

7.3  Die Kündigung aus wichtigem Grund durch eine Partei ist insbesondere zulässig, wenn die andere Partei

  (a) in schwerwiegender Weise gegen ihre vertraglichen Hauptpflichten verstößt,

  (b) gegen Vertraulichkeitspflichten verstößt,

  (c) gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder

  (d) ihre Zahlungen einstellt, über ihr Vermögen ein Insolvenz- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet.

7.4  Ein wichtiger Grund für GMK liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung hierdurch erheblich oder dauerhaft erschwert oder unmöglich wird.

7.5  Ein wichtiger Grund für GMK liegt ferner vor, wenn der Auftraggeber mit einer (1) monatlichen Zahlung in Verzug oder mit einer sonstigen Zahlung mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Die Kündigung ist in diesen Fällen ohne weitere Nachfrist zulässig.

7.6  Die außerordentliche Kündigung eines Auftrags bedarf der Schriftform.

8 Haftung

8.1  GMK haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem   Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder Leistung.

8.2  Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von GMK bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.3  Die Haftung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit außerdem auf die Höhe der unter einem Auftrag geschuldeten Vergütung beschränkt. Bei einem Auftrag mit einer Laufzeit ist die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit innerhalb eines Vertragsjahres auf die Höhe der innerhalb dieses Vertragsjahres geschuldeten Vergütung beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ziffer 8.1 bleibt unberührt.

8.4  Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung bleibt unberührt.

8.5  Die Haftung für Datenverlust ist stets auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre. Dies gilt nicht, wenn GMK die Sicherung der Daten als Hauptleistungspflicht übernommen hat.

8.6  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von GMK und ihre Subunternehmer.

8.7  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Ersatz von Aufwendungen.

9 Mängelhaftung

9.1  Der Auftraggeber teilt GMK einen offensichtlichen Mangel von Werkleistungen in Textform oder schriftlich spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Auftreten mit. Andernfalls gilt die Leistung in Ansehung des Mangels als genehmigt, sofern GMK den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

9.2  Bei Mängeln von Werkleistungen wird GMK diese nach Mitteilung durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die Leistung mangelfrei erbringen (Nacherfüllung).

9.3  GMK steht eine nach den Umständen angemessene Zahl von Nacherfüllungsversuchen zu. Im Regelfall sind dies zwei (2) Versuche.

9.4  Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, insbesondere weil der Mangel trotz der Beseitigungsversuche nicht behoben oder dauerhaft durch eine zumutbare Umgehungslösung beseitigt worden ist, sich die Nacherfüllung unzumutbar verzögert oder von GMK unberechtigt abgelehnt wird, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung der betroffenen Leistung mindern.

9.5  GMK haftet nicht für solche Mängel, die durch Änderungen oder Bearbeitungen des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden.

9.6  Die Kosten für eine vom Auftraggeber verlangte Fehlerermittlung trägt der Auftraggeber, wenn GMK den Mangel nicht zu vertreten hat oder die Mangelursache nicht feststellbar ist.

9.7  Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn außer in den unter Ziffer 8.1 genannten Fällen.

9.8  Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte

10.1  Allgemeine Bestimmungen

  (a) Soweit nicht abweichend vereinbart, verbleiben alle Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte, die vor Abschluss des Auftrags bestanden haben oder die eine Partei unabhängig von der Erbringung der Leistungen erworben hat oder während der Dauer des Auftrags erwirbt, bei der Partei, die sie inne hatte oder unabhängig erworben hat.

  (b) Der Auftraggeber räumt GMK an den für die Leistungserbringung zu verwendenden Materialien des Auftraggebers oder Dritter ein nicht-ausschließliches und auf die Dauer der Leistungserbringung begrenztes Recht zur Nutzung und Bearbeitung für die Zwecke der Leistungserbringung ein. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm bereitgestellten Materialen frei von Rechten Dritter sind, die eine Nutzung oder Bearbeitung für die von GMK zu erbringenden Leistungen einschränken oder ausschließen.

  (c) Jede Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn ein Dritter Rechtsverletzungen in Bezug auf Leistungen oder Arbeitsergebnisse von GMK geltend macht.

  (d) Macht ein Dritter Rechtsverletzungen in Bezug auf von GMK geschuldete Leistungen oder Arbeitsergebnisse von GMK berechtigterweise geltend, ist GMK innerhalb angemessener Frist verpflichtet, die Leistungen oder Arbeitsergebnisse nach eigener Wahl entweder schutzrechtsfrei zu gestalten oder für den Auftraggeber die notwendigen Rechte zur Nutzung zu erwerben. Schlagen entsprechende Versuche end-gültig fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung für die betroffenen Leistungen zu mindern. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

10.2  Nutzungsrechte an GMK-Arbeitsergebnissen

  (a) Soweit nicht anders vereinbart, räumt GMK dem Auftraggeber an allen von GMK selbst oder durch Erfüllungsgehilfen erstellten Leistungen und Arbeitsergebnissen, die für eine Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt sind, ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderruflich und durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht ein, diese für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen. Die von GMK eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar, soweit nicht abweichend im jeweiligen Auftrag vereinbart. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Nutzungsrechte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder von Teilbetrieben sowie im Rahmen von Maßnahmen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes mit zu veräußern oder zu übertragen.

  (b) Soweit GMK im Rahmen von Entwürfen, Präsentationen, Filmsequenzen, Soundfiles, Fotografien oder für Illustrationen Materialen Dritter verwendet, die nicht Teil der geschuldeten Leistungen oder Arbeitsergebnisse sind, ist der Auftraggeber zur eigenständigen Nutzung nicht berechtigt.

10.3 Nutzungsrechte an Leistungen und Arbeitsergebnisse Dritter

  (a) Soweit GMK für den Auftraggeber Leistungen und Rechte Dritter beschafft, insbesondere Film-, Foto- und Musikrechte sowie Darsteller-, Model- und sonstige Bild- und Persönlichkeitsrechte, erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten im jeweils im Auftrag vereinbarten sachlichen, zeitlichen und räumlichen Umfang.

  (b) Die Einräumung oder Weitergabe von „Buy-Out“-Rechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  (c) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, beinhalten eingeräumte Nutzungsrechte an Leistungen und Arbeitsergebnissen Dritter (sowohl im Fall ausschließlicher als auch nicht-ausschließlicher Nutzungsrechte) nicht das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, Verbindung mit anderen Werken. Entsprechende Rechteeinräumungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

  (d) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Leistungen und Arbeitsergebnissen Dritter umfasst nicht die Rechte, die von Verwertungsgesellschaften im In- oder Ausland gehalten werden. Entsprechende Nutzungsrechte muss der Auftraggeber selbst von der zuständigen Verwertungsgesellschaft nach deren jeweiligen Bestimmungen und Verfahren auf eigene Kosten erwerben.

  (e) Der Auftraggeber stellt GMK von Ansprüchen Dritter wegen unberechtigter Nutzung von Drittrechen frei, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen.

11 Vertraulichkeit

Die Parteien werden die Bedingungen des jeweiligen Auftrags und alle Informationen und Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags vom Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Partei erlangen vertraulich behandeln und nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.

12 Aufbewahrung / Herausgabe von Daten

12.1  GMK verwahrt den jeweiligen Auftrag betreffende Arbeitsergebnisse für die Dauer von bis zu zwei (2) Jahren, beginnend ab dem Zahlungseingang. Unterlagen konzeptartigen Charakters (Textentwürfe, Layouts, Skizzen etc.) unterliegen nicht der Aufbewahrungspflicht.

12.2  Sofern nicht anders vereinbart, ist GMK nicht verpflichtet, Dateien, Modelle, Prototypen oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Gestaltungsdaten, sind sowohl die Lizenzgebühren in Abhängigkeit des Nutzungsumfangs als auch eine Bearbeitungsgebühr zur Bereitstellung der Daten gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

13 Nennung als Referenz / Belegmuster

13.1  GMK ist berechtigt, den Auftraggeber allgemein im Rahmen von Angeboten für Dritte und auf seiner Internetseite als Referenz zu benennen und zu diesem Zweck in marktüblicher Form die Marke und/oder das Logo des Auftraggebers zu verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit von GMK schriftlich zu verlangen, die Nutzung seiner Marke und/oder des Logos künftig zu unterlassen. GMK wird dem innerhalb angemessener Frist nachkommen.

13.2  Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde GMK drei (3) einwandfreie Belege unentgeltlich. GMK ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Kunden einzusetzen.

14 Verschiedenes

14.1  Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten aus oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung und dem Abschluss eines Auftrags, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.

14.2  Keine Partei darf den Auftrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge, auf einen Dritten übertragen.

14.3  Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieses Formerfordernisses.

14.4  Der Auftrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

14.5  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von GMK ist der Sitz von GMK.

14.6  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln.

14.7  Falls einzelne Bestimmungen des jeweiligen Auftrags oder dieser AGB unwirksam sein oder Lücken enthalten sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine Regelung, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Parteien vereinbart hätten, sofern sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.